AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Dominik Paunetto Fotografie
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3 Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilddaten fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4 Stornierung eines Auftrags
4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, einen erteilten Auftrag schriftlich zu stornieren. Die Stornierungserklärung muss schriftlich (per E-Mail oder Brief) erfolgen und gilt als zugegangen, sobald sie beim Fotografen eingegangen ist.
4.2 Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber hat dieser eine Stornierungsgebühr zu entrichten, die sich nach dem zeitlichen Vorlauf zwischen Stornierungszeitpunkt und dem vereinbarten Aufnahmetermin wie folgt staffelt:
Zeitlicher Vorlauf der Stornierung
Stornierungsgebühr (% des vereinbarten Honorars)
Mehr als 2 Wochen vor dem Aufnahmetermin
25 % des vereinbarten Honorars
2 bis 1 Wochen vor dem Aufnahmetermin
50 % des vereinbarten Honorars
Ab dem 6.Tag vor dem Termin bis zum Vortag
75 % des vereinbarten Honorars
Weniger als 24 Stunden vor dem Aufnahmetermin
100 % des vereinbarten Honorars
4.3 Als Berechnungsgrundlage der Stornierungsgebühr gilt ausschließlich das vereinbarte Produktionshonorar (ohne Nebenkosten). Nebenkosten werden gesondert und nur insoweit in Rechnung gestellt, als sie zum Zeitpunkt der Stornierung bereits unwiderruflich entstanden und nachweisbar sind (z.B. bereits gebuchte und nicht stornierbare Reisen, Studiomiete oder Modelbuchungen).
4.4 Dem Fotografen bleibt unbenommen, einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Fotografen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.5 Bereits erbrachte Teilleistungen (z.B. Konzeption, Motivrecherche, Reisen) werden unabhängig vom Stornierungszeitpunkt vollständig in Rechnung gestellt.
4.6 Der Fotograf ist bemüht, den stornierten Termin anderweitig zu belegen. Gelingt ihm dies, wird die Stornierungsgebühr auf den Betrag reduziert, um den das anderweitig erzielte Honorar hinter dem ursprünglich vereinbarten Honorar zurückbleibt.
5 Anforderung von Archivbildern
5.1 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.
5.2 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Bilddateien geöffnet, ist der Fotograf – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
5.3 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
6 Nutzungsrechte
6.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
6.2 Die Weitergabe, Einräumung oder Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte – gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, auch an andere Redaktionen, Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen desselben Verlags oder Konzerns – ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Unterlizenzierung ist in jedem Fall unzulässig. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Bei Verstößen gegen dieses Verbot ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 1.000 € pro Bild und Einzelfall.
6.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
6.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
6.5 Die Verwendung der Bilder als Trainings-, Lern- oder Eingabedaten für Systeme der Künstlichen Intelligenz (KI) oder für Large Language Models (LLM) sowie für vergleichbare maschinelle Lernverfahren ist ausdrücklich und vollständig ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nutzung kommerziell oder nicht-kommerziell erfolgt, und umfasst insbesondere das Einlesen, Einbetten, Hochladen oder sonstige Zurverfügungstellen der Bilder an KI-Systeme, automatisierte Bilderkennungs- oder Bildgenerierungssysteme sowie an Plattformen, die solche Verfahren einsetzen. Eine abweichende Nutzung bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
7 Digitale Bildverarbeitung
7.1 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
7.2 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
8 Künstliche Intelligenz und KI-gestützte Systeme
8.1 Die vom Fotografen erstellten Bilder und Bilddaten dürfen nicht dazu verwendet werden, Systeme der Künstlichen Intelligenz (KI), Large Language Models (LLM), Diffusionsmodelle, Bildgeneratoren oder vergleichbare automatisierte Systeme zu trainieren, zu optimieren, zu feinabstimmen (Fine-Tuning) oder in sonstiger Weise mit den Bildern zu speisen – weder direkt noch mittelbar über Dritte.
8.2 Untersagt ist insbesondere: (a) das Hochladen oder Einpflegen der Bilder in KI-Plattformen oder Trainingsdatensätze, (b) die Verwendung der Bilder als Referenz- oder Prompt-Material für KI-gestützte Bildgenerierung, (c) die automatisierte Analyse, das Scraping oder maschinelle Auslesen der Bilder durch KI-Systeme, (d) die Weitergabe der Bilder an Dritte zum Zweck einer der vorgenannten Nutzungsformen.
8.3 Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Umfang der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte. Sie sind auch dann wirksam, wenn der Auftraggeber Nutzungsrechte an Dritte überträgt; in diesem Fall hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Dritte diese Einschränkungen kennt und einhält.
8.4 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € pro Bild und Einzelfall zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
8.5 Jede Nutzung der Bilder im Zusammenhang mit KI-Systemen, die über die in diesen AGB genannten Verbote hinausgeht oder neuartige Technologien betrifft, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt waren, bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Im Zweifel ist die Nutzung untersagt.
9 Haftung und Schadensersatz
9.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
9.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
9.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
9.5 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
9.6 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (6.4) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (7.2), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
10 Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
11 Statut und Gerichtsstand
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.